Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen und weiterführende Links zur Regulierung der Energienetze. LDEW-Mitglieder finden darüber hinaus exklusive Informationen und Unterlagen zu Regulierungsthemen auf Bundesebene sowie in Hessen und Rheinland-Pfalz auf der Informationsplattform Regulierung.
Zur Förderung von Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten sieht der Gesetzgeber neben materiell-rechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Netzen, Vorgaben zu den Entgelten und Entflechtungsvorschriften auch die Regulierung durch Bundes- und Landesbehörden vor. Diese Aufgabe nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) sowie die Landesregulierungsbehörden nach Maßgabe des § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG wahr.
Die Bundesnetzagentur ist zuständig, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils 100.000 Kunden oder mehr unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Soweit jeweils weniger als 100.000 Kunden entsprechend angeschlossen sind und das Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz nicht über das Gebiet eines Landes hinausreicht, ist dagegen die jeweilige Landesregulierungsbehörde zuständig.
In Hessen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und in Rheinland-Pfalz das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung als Landesregulierungsbehörde zuständig.
www.landesregulierungsbehoerde.hessen.de
Der Landesregulierungsbehörde obliegt dabei
In einem allgemeinen Aufsichtsverfahren sieht das EnWG vor, dass die Regulierungsbehörde Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen verpflichten kann, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des EnWG sowie den auf Grund des EnWG ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Ebenso kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen, soweit ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen ihren Verpflichtungen nach dem EnWG oder den auf Grund des EnWG ergangenen Rechtsvorschriften nicht nachkommt.